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Sylter Landvogtei

Sylter Wahrzeichen (8)

(Teil 1)

Zu den heute noch vorhandenen Zeugnissen der Landesgeschichtlichen Entwicklung in Nordfriesland gehört das Gebäude der Sylter Landvogtei in Tinnum. Das langgestreckte, reetgedeckte Haus war lange Zeit der amtliche Mittelpunkt der Insel Sylt. Hier regierten und wohnten die Landvögte als Vertreter der Obrigkeit. Über die frühere Bedeutung dieses Ortes als Behördenzentrum und über die Landvögte, die in Tinnum zum Wohle der Bevölkerung gewirkt haben berichtet die Chronik der Insel manche Begebenheiten. Zu den bekanntesten Landvögten gehören Uwe Jens Lornsen und Schwen Hans Jensen, die Hegewisch wegen ihres Einflußes auf die schleswig-holsteinische Bewegung die beiden “Sylter Riesen” nannte.

Lornsen konnte während der Regierungszeit des dänischen Königs Friedrich VI sein Amt nur zehn Tage lang verwalten. Über das Lebenswerk und den Schicksalsweg des berühmten Sylters sind zahlreiche Mitteilungen überliefert. Dagegen gibt es nur spärliche Nachrichten über seinen Nachfolger in der Landvogtei. Hans Nikolai Frenssen. Einer der wenigen, heute noch sichtbaren Erinnerungmale dieses Landvogts ist seine Grabplatte auf dem Friedhof in Keitum.

Zur Zeit Lornsens und Frenssens war die Sylter Landvogtei Verwaltungrechtlich dem Amtmann von Tondern unterstellt. Als höchstes Regierungkollegium der Herzogtümer Schleswig und Holstein war die Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei in Kopenhagen zuständig. Der Landvogt in Tinnum hatte als königlicher Beamter Justiz- und zugleich Verwaltungsaufgaben in seinem Amtsbezirk zu leisten, der damals rund 2500 Einwohner zählte. Die aus rechtsstaatlichen Gründen notwendige Trennung von Justiz und Verwaltung, für die Lornsen eintrat, war noch nicht gegeben. Die Aufgaben und Befugnisse des Landvogs hat der Landschaftarzt Wülfke, ein Zeitgenosse Lornsens und Frenssens beschrieben:

“Der Landvogt ist die einzige Obrigkeitlaiche Person der Landschaft und steht wie diese selbst zwar unter dem Amtmann von Tondern, doch in wenig abhängigen Verhältnissen…Er ist Justizbeamter und als solcher befugt, kleine und unwichtige Streitigkeiten summarisch abzumachen, in größeren kann er, und wenn eine Partei es verlangt, muß er den Rath verweisen.
Er ist Theilungs- und Auktionsverwalter, wie auch Notarius, führt Schuld- und Pfandprotokolle, vertritt die Obervormundschaft. Er hat die Hebung der königlichen Gefälle und der Landeskosten nach besonderer Übereinkunft mit der Landesschaft; er hebt zu den bestimmten Zeiten in den verschiedenen Dörfern; nur die Landsteuer und die Bankhaft, als nach dem Contract aufgenommen, wird ihm ins Haus gebracht, doch auch die Kopfschätzung. Er sendet die herrschaftlichen Gefälle an die Hauptkasse in Rendsburg. Als Hausvogt hat er die Beaufsichtigung der Zwangsmühlen und der Wegebesserung, welche letztere er durch die Bauernvögte besorgte. Über ihm als Polizeimeister über die Bauervögte die Ortspolizei.”

Das alte Volksgericht erster Instanz bildete der “Sylter Rat”, der sich aus 12 Ratmännern zusammensetzte, die unter den Einwohnern gewählt wurden. In diesem Rat war der landvogt als Aktuarius oder Protokollführer der einzige Rechtsgelehrte. Er hatte jedoch kein Stimmrecht. Richtschnur des Rats waren das Nordstrander Landrecht und die Verordnung des Herzogs. Zur Sylter Eigenverwaltung gehörte auch das Landesbevollmächtigen-Kollegium, die Volksvertretung der Landschaft, der 9. Landesgevollmächtigte aus den verschiedenen Dörfern angehörten. Der Landvogt hatte auch in diesem Kollegium kein Stimmrecht, sondern er war nur beratend und beaufsichtigend tätig, damit geltende Gesetze eingehalten wurden.

------------------------- Teil 2

Im Rahmen dieser fortschrittlichen Sylter Landschafts- und Gemeindeverfassung hatte der Landvogt zahlreiche und vielfätige Aufgaben zu leisten, so daß man vermuten könnte, dieser Beamte sei mit juristischen und kommunalen Arbeitet voll beschäftigt gewesen. Aber nach dem Urteil Wülfges fielen wegen des kleinen Umfangs des Gebiets so geringe Amtsgeschäfte vor, daß es dem Landvogt an Zeit nicht mangelte. Diese Tatsache spielte bei der Bewerbung Lornsens um die Stelle in der Sylter Lokalverwaltung eine Rolle. Er wollte seine aussichtsreiche Laufbahn in der Kanzlei in Kopenhagen aufgeben, um sich auf Sylt in Ruhe auf seine schriftstellerische Tätigkeit vorzubereiten, die “für eine größere Spähre, als unsere Herzogtümer darbieten, von Bedeutung werden kann,” wie er am 15. August 1830 in einem Brief schrieb.

Lornsen trat sein Amt in Tinnum am 13.November 1830 an. Schon am 23. November wurde er unter Arrest genommen. Der Anlaß seiner Verhaftung war die 1830 veröffentlichte Schrift über “Das Verfassungswerk in Schleswigholstein”, in dieser Flugschrift stellte er nationalpolitische Forderungen auf und verlangte eine Schleswig und Holstein verknüpfende Verfassung, die Verlegung der Regierungskollegien von Kopenhagen nach den Herzogtümern, die Trennung von Justiz und Verwaltung, einen obersten Gerichtshof für die Herzogtümer und die völlige verwaltungsmäßige Trennung Schleswig-Holsteins von Dänemark. Infolgedessen verlor Lornsen sein Amt als Landvogt von Sylt und wurde zu einjähriger Festungshaft verurteilt. Seine staatspolitischen Ziele hat er zwar nicht unmittelbar erreicht, aber er hatte doch einen wesentlichen Einfluß auf die schleswig-holsteinische Bewegung. Sein Wunsch nach der Trennung der Herzogtümer von Dänemark erfüllte sich erst 1864.

Zu Lornsens Nachfolger in der Sylter Landvogtei wurde am 10. Dezember 1831 Hans Nikolai Frenssen ernannt. Dieser aus Flensburg stammende, wie Lornsens als Jurist ausgebildete Landvogt war auf Sylt allgemein beliebt, wie C. P. Hansen in seiner “Chronik der friesischen Uthlande” 1877 berichtet. während seiner nur 1 1/2jährigen Amtszeit hat Frenssens an den Vorarbeiten für den Entwurf einer neuen Sylter Kommunalverfassung beratend mitgewirkt. Die Bestrebung der Landesgevollmächtigen zur Modernisieung der Sylter Landschaftverfassung, insbesondere einer gerechteren Steuerregelung, hat er mit Umsicht und Takt unterstützt. Das rücksichtsvolle Verhalten des Landvogts wird dazu beigetragen haben, ihm das Wohlwollen der Bevölkerung zu sichern.

Frenssens führte als Junggeselle in Tinnum anscheinend ein großzügiges, gastfreundliches Haus. Als er 1833 im Alter von nur 35 Jahren starb, hieß es, er sei freiwillig aus dem Leben geschieden. Ob der vermutete Freitod in Verbindung mit den Schulden des Landvogts steht, läßt sich heute nicht mehr sicher ermitteln. Aus einer bisher nicht ausgewerteten Akte im Schleswig-Holsteinischen Landesarchiv in Schleswig ist jedoch zu entnehmen, daß Frenssen 69 Gläubiger zurückließ, die ihre Forderungen nicht mit vollem Erfolg eintreiben konnten. Unter den Rückständen sind Schuldscheine, Wechsel, Rechnungen für Wein und Rum, Möbel, Schneidersachen und Gärtnerarbeiten. Außerdem verraten die Archivpapiere, daß Frenssen als Kassierer der Sportelklasse beim Schleswigschen Obergericht, wo er früher tätig gewesen war, Sporteln (Gebühren) erhoben und nicht abgeliefert hatte. Da der Landvogt mit dem Vorwurf der Unterschlagung rechnen mußte, erhält das Gerücht über seinen Freitod jetzt eine neue Bedeutung.

Das Schicksal Hans Nikolai Frenssens, seines Großoheims, hat Gustav Frenssen in der Erzählung ” Der Landvogt von Sylt” 11943 schriftstellerisch gestaltet. Von einem Freitod berichtet die Erzählung nichts, sondern von einer Ansteckung, die zu einer todbringenden Krankheit geführt hat. Der Dichter meint, der Landvogt sei “so etwas wie ein Halbbruder Lornsens gewesen.” Auch Uwe Jens Lornsen, von Schwermut bedrückt und unter einer angeblich unheilbaren Krankheit leidend, wählte 1838 am Genfer See den Freitod. Mangelnder Lebensmut kennzeichnet das Lebensende dieser beiden Landvögte. Indessen ist Lornsen ind Gegensatz zu Frenssen eine geschichtlich hervorragende Persönlichkeit, die das politische Leben in Schleswig-Holstein stark angeregt hat.Trotz seiner kurzen Amtszeit in Tinnum spielt Lornsen in der Geschichte der Sylter Landvogtei eine vielbeachtete Rolle.

Quellen:
Sylt Archiv
Kurzeitung Sylt 1/72
Landesarchiv Schleswig-Holstein

Fotos:
Sylt Archiv =1
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